Allgemeine Verkaufsbedingungen der
AWE Agrarhandel Weser-Ems GmbH & Co. KG
Stand: 1. September 2002
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
Entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer
Geltung ausdrücklich schriftl. zugestimmt.
(2) Alle Vereinbarungen zwischen dem Käufer und uns sind schriftl. zu treffen.
(3) Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 24 AGBG, gelten anstelle dieser AGB, falls die
Parteien nichts anderes vereinbart haben, ausschl. in der jeweiligen Fassung
– bei Getreide und Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die
Hamburger Futtermittelschlussscheine oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht
kommenden Formularkontrakte,
– bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffen und Mineralölen die Werksbedingungen,
– bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes
landwirtschaftliches Saatgut,
– bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen), bei allen
übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel oder sonstige für das
jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte bzw. Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder
Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt
und/oder schriftlich bestätigt sind.
(5) Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede
andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.
§ 2 Angebot und Abschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas
anderes ergibt.
(2) Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben,
die über einen schriftl. erteilten Auftrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits
hinausgehen, werden diese erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
(3) Ein Kauf nach Muster oder Probe (§ 494 BGB) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung des
Angebotes unterlaufen sind, sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen,
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, insbesondere auch solche über Leistung
und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne
von § 459 Abs. (2) BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftl. erklären, es sei denn, dass unsererseits
bei der Abgabe des Angebotes auf DIN-Normen Bezug genommen wird.
(5) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir –
unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder
Sicherheiten zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu
stellen.
§ 3 Kaufgegenstand, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit,
Teillieferungen
(1) Wir sind berechtigt, die Zusammensetzung des zu liefernden Mischfutters/Mischdüngers ohne
Anzeige an den Käufer zu ändern. Die wertbestimmenden Inhaltsstoffe müssen jedoch eingehalten
werden. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich zugesichert, so dürfen wir
diese abweichend von S. 1 nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.
(2) Unsere Mengenangaben sind stets „Circa“-Mengen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der
Liefermenge berechtigen insoweit nicht zu Beanstandungen des Vertrages.
(3) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine haben bei Fehlen abweichender Vereinbarung nicht die
Bedeutung eines Fixgeschäftes.
(4) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung der Belieferung ist von uns
verschuldet.
(5) Von uns nicht zu vertretende Umstände, alle Fälle höherer Gewalt (insbesondere Streik,
Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebsstörungen) sowie Störungen oder
Einschränkungen bei einem oder mehreren Vorlieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und
im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, den
Käufer unverzüglich schriftl. davon in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, dass die vereinbarte
Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Käufer kann sodann vom Vertrag zu-rücktreten, wenn
unsererseits nach entsprechender Aufforderung des Käufers nicht unverzüglich erklärt wird, ob wir
zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen. Schadensersatzansprüche wegen
Verzuges oder Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bei Bestellungen, deren Erfüllung
aus mehreren Einzellieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung
einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen der Bestellung. Reichen infolge von
Lieferstörungen der vorstehend aufgeführten Art die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen
nicht zur Lieferung sämtlicher bestellter Mengen aus, so sind wir berechtigt, unter Wegfall einer
weitergehenden Lieferverpflichtung jeweils Kürzungen bei den zu liefernden Mengen vorzunehmen.
(6) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
§ 4 Versand, Gefahrübergang
(1) Versandweg und Versandmittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
(2) Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerkes geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges
oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn
Anlieferung durch Einschaltung unserer eigenen Lkw-Transporte erfolgt.
(3) Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren sind unverzüglich von dem Käufer
abzurufen. Wird der Versand auf Wunsch und infolge Verschuldens des Käufers verzögert oder
verletzt der Käufer sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
(4) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Angelieferte Paletten
und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb 1 Monats
zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er auf eigene Kosten an ein
Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse wir ihm auf Anforderung nennen.
(5) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine
Transportversicherung eindecken.
§ 5 Preise, Zahlung, Rabatte
(1) Unsere Preise verstehen sich jeweils zzgl. der jeweils gültigen MWSt.
(2) Gegenüber Unternehmern sind wir zur nachfolgenden Preisänderungen berechtigt:
a) Sofern sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Preise für die zu liefernden
Waren allgemein ändern und keine Festpreisvereinbarung vorliegt, kann der am Tage der Lieferung
gültige Preis zugrunde gelegt werden.
b) Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und
Transportkosten können die Preise angemessen erhöht werden.
c) Gleiches gilt für nach Vertragsschluss – auch rückwirkend – eingetretene Zoll- und MWSt-
Erhöhungen.
Entsprechendes gilt im Rechtsverkehr mit Nichtunternehmern, sofern zwischen Vertragsschluss
und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen.
(3) Im Falle einer Preiserhöhung nach Abs. 1 ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach
Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Evtl. vereinbarte Rabatte werden, soweit sie vom Warenwert berechnet werden, auf den reinen
Warenwert ausschließlich Verpackung, Zuschläge und MWSt., im übrigen auf die bezogene Menge
gewährt. Der Anspruch auf die Gewährung dieser Rabatte entsteht erst bei fristgemäßer und
vollständiger Bezahlung der gelieferten Ware.
(5) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach
Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der
Lieferung berechnet.
(6) Abweichungen zu (5) sind nur dann zulässig, wenn die Zahlung des Kaufpreises bis zu dem in der
Rechnung angegebenen Datum zu erfolgen hat. Der in der Rechnung angegebene Skontobetrag kann
nur abgezogen werden, wenn uns der Rechnungsbetrag bis zu dem in der Rechnung angegebenen
Zahlungstag zur Verfügung steht. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Schecks und Wechsel werden nur
erfüllungshalber angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen mit Wertstellung des
Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
(7) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein
Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 – 357 HGB gelten. Die sich aus dem
Kontokorrentverhältnis ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen, höchstens jedoch bis
1,5 % pro Monat.
(8) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Landhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung
der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung
von Düngemitteln und anerkannten Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches
Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück
entfernten Früchten zusteht. Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich
ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.
(9) Die Kontoauszüge der Verkäuferin per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als
Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 1
Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Verkäuferin wird bei
Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Die aus dem Grundgeschäft
stammenden Ansprüche bleiben unberührt.
(10) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten
Gegenforderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(11) Bei Lieferungen auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig,
wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden. Dieselbe Rechtsfolge
tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden
Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.
(12) Der Verkäufer kann im Falle der Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne Setzen einer
Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung weitere Lieferungen und Leistungen aus dem Vertrag
ablehnen und Ersatz aller Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen verlangen
(13) Der Verkäufer beabsichtigt Rechnungen in digitaler Form zu versenden. Der Käufer stimmt zu,
dass er Rechnungen in digitaler Form erhält und entgegennimmt. Digitale Rechnungen werden dem Käufern per
E-Mail im PDF-Format übersandt und sind steuerlich als Original zu behandeln. Der Käufer trägt dafür Sorge,
dass die digitalen Rechnungen ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen
wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend eingestellt sind. Etwaige automatisierte elektronische
Antwortschreiben (z. B. Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen
Zustellung nicht entgegen. Der Käufer hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt
werden soll, unverzüglich der AWE mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Käufern zuletzt
bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Käufer eine Änderung seiner
E-Mail-Adresse der AWE nicht bekannt gegeben hat.
Der Käufer kann die Teilnahme an der digitalen Zusendung von Rechnungen per E-Mail jederzeit widerrufen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die einem Unternehmer gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware unser Eigentum, bis sämtliche
unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschl. der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen
sind. Gegenüber Nichtunternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Bei Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auf die Saldoforderung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der an einen Unternehmer gelieferten
Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns sowie der Zurücknahme der an einen
Nichtunternehmer gelieferten Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(3) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen vermischten/verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung/Verbindung. Erfolgt die Vermischung/Verbindung in der Weise, dass die Sache des
Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig
Miteigentum übertraÅNgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
unentgeltlich für uns.
(4) Der Aufwuchs aus dem von uns gelieferten Saatgut gilt mit dessen Trennung von Grund und
Boden gleichfalls als an uns bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen aus dem Liefervertrag zur
Sicherheit übereignet. Sofern der Käufer die Vorbehaltsware versichert hat, ist uns ein Schadensfall
unverzüglich anzuzeigen. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit an uns bis zur
vollständigen Tilgung aller Forderungen aus dem Liefervertrag abgetreten.
(5) Wegen der Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder von
zugelassenem Handelssaatgut, die von dem Käufer als Eigentümer, Eigenbesitzer, Nutznießer oder
Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise zur
Steigerung des Ertrages der nächsten Ernte beschafft und verwendet worden sind, steht uns ein
gesetzliches Pfandrecht an den anfallenden Früchten der zum Betrieb gehörigen Grundstücke zu.
Wegen der Ansprüche aus der Lieferung von Pflanzenschutzmitteln räumt uns der Käufer vertraglich
ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftl. zu
benachrichtigen.
(7) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen weiterzuveräußern; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Endbetrages (einschl. MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen in
demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
(8) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein in seinem Eigentum
stehendes Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer uns schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen
Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware ab.
(10) Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in
unserem Eigentum stehenden Kaufsachen und über die an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen
(11) Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eine Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Anderenfalls ist der Käufer unverzüglich verpflichtet, seine Abnehmer
von der Forderungsabtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben
bekannt zu geben sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist zu einer
weiteren Abtretung der Forderung nicht berechtigt.
(12) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(13) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem
Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt uns der Käufer
hiermit zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe unserer Forderung ab.
§ 7 Mangelrüge, Gewährleistung
(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar
sind, müssen der Landhandelsfirma unverzüglich nach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden,
soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Anderenfalls stehen dem Käufer Mangelansprüche
irgendwelcher Art nicht zu.
(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeter Ware betreffen, werden von
der Landhandelsfirma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von der LUFA (Landw.
Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer
repräsentativen Proben erfolgt.
(3) Da wir bei Düngemitteln eine Nachberechnung bei Überschreitung des angegebenen
Nährstoffgehalts nicht vornehmen, wird auch bei Unterschreitung des angegebenen Gehaltes
innerhalb handelsüblicher Toleranzen keine Nachvergütung gewährt. Dies gilt nicht, soweit wir einen
bestimmten Nährstoffgehalt zugesichert haben.
(4) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, falsche
Lagerung oder nachlässige Behandlung der Ware durch den Käufer zurückgehen. Alle Angaben über
Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben
erfolgen nach besten Wissen, sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen
Prüfungen und Versuchen.
(5) Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe von § 8 ausgeschlossen.
(6) Für Ersatzlieferungen leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder
Leistung .
(7) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann die Landhandelsfirma ersatzweise mangelfreie Ware
liefern. Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination
mit unerwünschten Stoffen haftet die liefernde Landhandelsfirma für alle Schäden, auch soweit
dadurch andere Lagerpartien betroffen werden.
(8) Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf
Minderung oder Wandlung zu.
(9) Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen MaÅNngelrügen nur zum Verlangen auf
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden
können, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht.
§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
(1) Soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen
Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Soweit wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt hiervon unberührt.
(2) Für Schäden aller Art, die dadurch entstehen, dass der Kunde am Bestimmungsort der Lieferung
keine ordnungsgemäßen Rohranschlüsse für das Entleeren von Silotankwagen vorhält, wird durch
uns keinerlei Haftung übernommen. Das Ausblasen von Silotankwagen darf nur noch über feste
Rohranschlüsse erfolgen. Den Fahrern ist es untersagt, Treppen, Leitern oder Lagerblöcke zu
betreten.
§ 9 Datenverarbeitung
Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen
personenbezogenen Daten der Kunden von uns gemäß den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
§ 10 Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von uns bestimmten Empfangslager. Die
dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.
(2) Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit
unerwünschten Stoffen haftet der liefernde Landwirt für alle Schäden, auch soweit dadurch andere
Lagerpartien betroffen werden.
(3) Maßgeblich ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und
Handelsspanne. Bis zur vollständigen Zahlung steht dem liefernden Landwirt das Eigentum an der
gelieferten Ware oder anteilig zu den übrigen Mengen am gesamten Lagerbestand derselben
Erzeugnisse getrennt nach Arten und Sorten zu. Der § 6 findet entsprechend Anwendung.
§ 11 Lieferung von Brenn- und Baustoffen
(1) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die
Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf
Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende
Schäden.
(2) Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen
Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Schäden, die durch
Überlaufen
entstehen, weil der Tank und/oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand
befinden, werden in keinem Fall ersetzt.
(3) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung
ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen
am Empfangsort mittels geeichter Maßvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Soweit gesetzl. zulässig, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen
und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenen Streitigkeiten.
(2) Erfüllungsort ist sowohl im unternehmerischen als auch im nicht-unternehmerischen Rechtsverkehr
unser Geschäftssitz.