Allgemeine Verkaufsbedingungen der
AWE Agrarhandel Weser-Ems GmbH & Co. KG
Stand: 1. September 2002

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. 
 Entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer

Geltung ausdrücklich schriftl. zugestimmt.

(2) Alle Vereinbarungen zwischen dem Käufer und uns sind schriftl. zu treffen.

(3) Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 24 AGBG, gelten anstelle dieser AGB, falls die

Parteien nichts anderes vereinbart haben, ausschl. in der jeweiligen Fassung

– bei Getreide und Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die

Hamburger Futtermittelschlussscheine oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht

kommenden Formularkontrakte,

– bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffen und Mineralölen die Werksbedingungen,

– bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes

landwirtschaftliches Saatgut,

– bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen), bei allen

übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel oder sonstige für das

jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte bzw. Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder

Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt

und/oder schriftlich bestätigt sind.

(5) Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede

andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.

§ 2 Angebot und Abschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas

anderes ergibt.

(2) Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben,

die über einen schriftl. erteilten Auftrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits

hinausgehen, werden diese erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(3) Ein Kauf nach Muster oder Probe (§ 494 BGB) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(4) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung des

Angebotes unterlaufen sind, sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen,

wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, insbesondere auch solche über Leistung

und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne

von § 459 Abs. (2) BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftl. erklären, es sei denn, dass unsererseits

bei der Abgabe des Angebotes auf DIN-Normen Bezug genommen wird.

(5) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir –

unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder

Sicherheiten zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu

stellen.

§ 3 Kaufgegenstand, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit,

Teillieferungen

(1) Wir sind berechtigt, die Zusammensetzung des zu liefernden Mischfutters/Mischdüngers ohne

Anzeige an den Käufer zu ändern. Die wertbestimmenden Inhaltsstoffe müssen jedoch eingehalten

werden. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich zugesichert, so dürfen wir

diese abweichend von S. 1 nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.

(2) Unsere Mengenangaben sind stets „Circa“-Mengen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der

Liefermenge berechtigen insoweit nicht zu Beanstandungen des Vertrages.

(3) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine haben bei Fehlen abweichender Vereinbarung nicht die

Bedeutung eines Fixgeschäftes.

(4) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger

Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung der Belieferung ist von uns

verschuldet.

(5) Von uns nicht zu vertretende Umstände, alle Fälle höherer Gewalt (insbesondere Streik,

Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebsstörungen) sowie Störungen oder

Einschränkungen bei einem oder mehreren Vorlieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und

im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, den

Käufer unverzüglich schriftl. davon in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, dass die vereinbarte

Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Käufer kann sodann vom Vertrag zu-rücktreten, wenn

unsererseits nach entsprechender Aufforderung des Käufers nicht unverzüglich erklärt wird, ob wir

zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen. Schadensersatzansprüche wegen

Verzuges oder Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bei Bestellungen, deren Erfüllung

aus mehreren Einzellieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung

einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen der Bestellung. Reichen infolge von

Lieferstörungen der vorstehend aufgeführten Art die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen

nicht zur Lieferung sämtlicher bestellter Mengen aus, so sind wir berechtigt, unter Wegfall einer

weitergehenden Lieferverpflichtung jeweils Kürzungen bei den zu liefernden Mengen vorzunehmen.

(6) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

§ 4 Versand, Gefahrübergang

(1) Versandweg und Versandmittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.

(2) Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem

Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerkes geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges

oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn

Anlieferung durch Einschaltung unserer eigenen Lkw-Transporte erfolgt.

(3) Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren sind unverzüglich von dem Käufer

abzurufen. Wird der Versand auf Wunsch und infolge Verschuldens des Käufers verzögert oder

verletzt der Käufer sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden

Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

(4) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Angelieferte Paletten

und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb 1 Monats

zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er auf eigene Kosten an ein

Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse wir ihm auf Anforderung nennen.

(5) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine

Transportversicherung eindecken.

§ 5 Preise, Zahlung, Rabatte

(1) Unsere Preise verstehen sich jeweils zzgl. der jeweils gültigen MWSt.

(2) Gegenüber Unternehmern sind wir zur nachfolgenden Preisänderungen berechtigt:

a) Sofern sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Preise für die zu liefernden

Waren allgemein ändern und keine Festpreisvereinbarung vorliegt, kann der am Tage der Lieferung

gültige Preis zugrunde gelegt werden.

b) Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und

Transportkosten können die Preise angemessen erhöht werden.

c) Gleiches gilt für nach Vertragsschluss – auch rückwirkend – eingetretene Zoll- und MWSt-

Erhöhungen.

Entsprechendes gilt im Rechtsverkehr mit Nichtunternehmern, sofern zwischen Vertragsschluss

und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen.

(3) Im Falle einer Preiserhöhung nach Abs. 1 ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach

Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Evtl. vereinbarte Rabatte werden, soweit sie vom Warenwert berechnet werden, auf den reinen

Warenwert ausschließlich Verpackung, Zuschläge und MWSt., im übrigen auf die bezogene Menge

gewährt. Der Anspruch auf die Gewährung dieser Rabatte entsteht erst bei fristgemäßer und

vollständiger Bezahlung der gelieferten Ware.

(5) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach

Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der

Lieferung berechnet.

(6) Abweichungen zu (5) sind nur dann zulässig, wenn die Zahlung des Kaufpreises bis zu dem in der

Rechnung angegebenen Datum zu erfolgen hat. Der in der Rechnung angegebene Skontobetrag kann

nur abgezogen werden, wenn uns der Rechnungsbetrag bis zu dem in der Rechnung angegebenen

Zahlungstag zur Verfügung steht. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der

Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Schecks und Wechsel werden nur

erfüllungshalber angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen mit Wertstellung des

Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

(7) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein

Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 – 357 HGB gelten. Die sich aus dem

Kontokorrentverhältnis ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen, höchstens jedoch bis

1,5 % pro Monat.

(8) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Landhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung

der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung

von Düngemitteln und anerkannten Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches

Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück

entfernten Früchten zusteht. Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich

ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.

(9) Die Kontoauszüge der Verkäuferin per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als

Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 1

Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Verkäuferin wird bei

Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Die aus dem Grundgeschäft

stammenden Ansprüche bleiben unberührt.

(10) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten

Gegenforderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein

Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(11) Bei Lieferungen auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig,

wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden. Dieselbe Rechtsfolge

tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden

Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.

(12) Der Verkäufer kann im Falle der Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne Setzen einer

Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung weitere Lieferungen und Leistungen aus dem Vertrag

ablehnen und Ersatz aller Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen verlangen

(13) Der Verkäufer beabsichtigt Rechnungen in digitaler Form zu versenden. Der Käufer stimmt zu,

dass er Rechnungen in digitaler Form erhält und entgegennimmt. Digitale Rechnungen werden dem Käufern per

E-Mail im PDF-Format übersandt und sind steuerlich als Original zu behandeln. Der Käufer trägt dafür Sorge,

dass die digitalen Rechnungen ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen

wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend eingestellt sind. Etwaige automatisierte elektronische

Antwortschreiben (z. B. Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen

Zustellung nicht entgegen. Der Käufer hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt

werden soll, unverzüglich der AWE mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Käufern zuletzt

bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Käufer eine Änderung seiner

E-Mail-Adresse der AWE nicht bekannt gegeben hat.

Der Käufer kann die Teilnahme an der digitalen Zusendung von Rechnungen per E-Mail jederzeit widerrufen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die einem Unternehmer gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware unser Eigentum, bis sämtliche

unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschl. der künftig

entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen

sind. Gegenüber Nichtunternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum

Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Bei Einstellung einzelner Forderungen

in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung erstreckt sich der

Eigentumsvorbehalt auf die Saldoforderung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des

Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der

Eigentumsvorbehalt nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei

vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die

Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der an einen Unternehmer gelieferten

Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich

schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns sowie der Zurücknahme der an einen

Nichtunternehmer gelieferten Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns

vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so

erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den

anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung

entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(3) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder

verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

Kaufsache zu den anderen vermischten/verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der

Vermischung/Verbindung. Erfolgt die Vermischung/Verbindung in der Weise, dass die Sache des

Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig

Miteigentum übertraÅNgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum

unentgeltlich für uns.

(4) Der Aufwuchs aus dem von uns gelieferten Saatgut gilt mit dessen Trennung von Grund und

Boden gleichfalls als an uns bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen aus dem Liefervertrag zur

Sicherheit übereignet. Sofern der Käufer die Vorbehaltsware versichert hat, ist uns ein Schadensfall

unverzüglich anzuzeigen. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit an uns bis zur

vollständigen Tilgung aller Forderungen aus dem Liefervertrag abgetreten.

(5) Wegen der Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder von

zugelassenem Handelssaatgut, die von dem Käufer als Eigentümer, Eigenbesitzer, Nutznießer oder

Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise zur

Steigerung des Ertrages der nächsten Ernte beschafft und verwendet worden sind, steht uns ein

gesetzliches Pfandrecht an den anfallenden Früchten der zum Betrieb gehörigen Grundstücke zu.

Wegen der Ansprüche aus der Lieferung von Pflanzenschutzmitteln räumt uns der Käufer vertraglich

ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.

(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftl. zu

benachrichtigen.

(7) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu seinen normalen

Geschäftsbedingungen weiterzuveräußern; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des

Endbetrages (einschl. MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine

Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach

Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen in

demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

(8) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die

ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein in seinem Eigentum

stehendes Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer uns schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen

Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe

des Wertes der Vorbehaltsware ab.

(10) Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in

unserem Eigentum stehenden Kaufsachen und über die an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen

(11) Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis,

die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung

nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt

und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eine Insolvenzverfahrens gestellt ist oder

Zahlungseinstellung vorliegt. Anderenfalls ist der Käufer unverzüglich verpflichtet, seine Abnehmer

von der Forderungsabtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben

bekannt zu geben sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist zu einer

weiteren Abtretung der Forderung nicht berechtigt.

(12) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit

freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr

als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(13) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,

diese auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem

Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt uns der Käufer

hiermit zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe unserer Forderung ab.

§ 7 Mangelrüge, Gewährleistung

(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar

sind, müssen der Landhandelsfirma unverzüglich nach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden,

soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Anderenfalls stehen dem Käufer Mangelansprüche

irgendwelcher Art nicht zu.

(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeter Ware betreffen, werden von

der Landhandelsfirma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von der LUFA (Landw.

Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer

repräsentativen Proben erfolgt.

(3) Da wir bei Düngemitteln eine Nachberechnung bei Überschreitung des angegebenen

Nährstoffgehalts nicht vornehmen, wird auch bei Unterschreitung des angegebenen Gehaltes

innerhalb handelsüblicher Toleranzen keine Nachvergütung gewährt. Dies gilt nicht, soweit wir einen

bestimmten Nährstoffgehalt zugesichert haben.

(4) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, falsche

Lagerung oder nachlässige Behandlung der Ware durch den Käufer zurückgehen. Alle Angaben über

Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben

erfolgen nach besten Wissen, sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen

Prüfungen und Versuchen.

(5) Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind

(Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe von § 8 ausgeschlossen.

(6) Für Ersatzlieferungen leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder

Leistung .

(7) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann die Landhandelsfirma ersatzweise mangelfreie Ware

liefern. Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination

mit unerwünschten Stoffen haftet die liefernde Landhandelsfirma für alle Schäden, auch soweit

dadurch andere Lagerpartien betroffen werden.

(8) Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf

Minderung oder Wandlung zu.

(9) Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen MaÅNngelrügen nur zum Verlangen auf

Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden

können, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht.

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung

(1) Soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen

Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Soweit wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

bleibt hiervon unberührt.

(2) Für Schäden aller Art, die dadurch entstehen, dass der Kunde am Bestimmungsort der Lieferung

keine ordnungsgemäßen Rohranschlüsse für das Entleeren von Silotankwagen vorhält, wird durch

uns keinerlei Haftung übernommen. Das Ausblasen von Silotankwagen darf nur noch über feste

Rohranschlüsse erfolgen. Den Fahrern ist es untersagt, Treppen, Leitern oder Lagerblöcke zu

betreten.

§ 9 Datenverarbeitung

Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen

personenbezogenen Daten der Kunden von uns gemäß den Vorschriften des

Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.

§ 10 Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1) Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von uns bestimmten Empfangslager. Die

dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.

(2) Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit

unerwünschten Stoffen haftet der liefernde Landwirt für alle Schäden, auch soweit dadurch andere

Lagerpartien betroffen werden.

(3) Maßgeblich ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und

Handelsspanne. Bis zur vollständigen Zahlung steht dem liefernden Landwirt das Eigentum an der

gelieferten Ware oder anteilig zu den übrigen Mengen am gesamten Lagerbestand derselben

Erzeugnisse getrennt nach Arten und Sorten zu. Der § 6 findet entsprechend Anwendung.

§ 11 Lieferung von Brenn- und Baustoffen

(1) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die

Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf

Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende

Schäden.

(2) Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen

Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Schäden, die durch

Überlaufen

entstehen, weil der Tank und/oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand

befinden, werden in keinem Fall ersetzt.

(3) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung

ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen

am Empfangsort mittels geeichter Maßvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Soweit gesetzl. zulässig, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen

und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich

ergebenen Streitigkeiten.

(2) Erfüllungsort ist sowohl im unternehmerischen als auch im nicht-unternehmerischen Rechtsverkehr

unser Geschäftssitz.